Überblick

Unternehmen sind frei in der Gestaltung des Prozesses und der Auswahl einer geeigneten Methodik für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. In diesem Beitrag wird Ihnen eine spezielle Vorgehensweise vorgestellt, welche sich dadurch auszeichnet, dass Sie als Ergebnis nicht lediglich grundsätzliche Hinweise auf bestimmte Fehlbelastungen, z. B. Informationsdefizite oder Zeitdruck, erhalten, sondern konkrete und detaillierte Beschreibungen und Bewertungen der Belastungen und Beanspruchungen. Diese Vorgehensweise beruht i. W. auf der Durchführung strukturierter Interviews mit repräsentativ ausgewählten Beschäftigten in dem betrachteten Arbeitsbereich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 5 Arbeitsschutzgesetz fordert eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung. Das Spektrum möglicher Gefährdungen umfasste schon immer auch die psychischen Belastungen. Seit der Änderung des Gesetzes am 25.10.2013 wird die Berücksichtigung der psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung auch explizit benannt.

Die konkrete Vorgehensweise, d. h. die Gestaltung des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl spezifischer Verfahren und Instrumente, ist weder im Arbeitsschutzgesetz noch in den dazugehörigen Verordnungen abschließend geregelt. Es obliegt daher dem Unternehmer im Rahmen der gesetzlichen Mitbestimmung, diese Festlegungen zu treffen, z. B. in Form einer Betriebsvereinbarung.

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