Zu der Festlegung des gesamten Prozesses[1] gehört die Klärung der Zuständigkeit für eine Beratung über Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hinsichtlich der psychischen Belastungsfaktoren. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Mitbestimmung. Aber in welchem Gremium werden die Gefährdungsbeurteilungen erörtert und über zielführende Maßnahmen beraten? Entweder benötigt der Arbeitsschutzausschuss einen erweiterten Auftrag und zusätzliche Teilnehmer, z. B. aus der Personalabteilung, der Organisationsabteilung, dem oberen Führungskreis. Schließlich geht es bei den psychischen Belastungen teilweise um sehr grundlegende Fragen der Personalbemessung, des Personaleinsatzes, der Arbeitszeiten, der betrieblichen Weiterbildung, der Führungskultur usw.

Häufig wird für das Feld der psychischen Belastungen aber in der Praxis ein spezielles Gremium gebildet. Bezeichnet wird es z. B. als Lenkungskreis Gesundheit oder Steuerkreis.

Die beschlossenen Maßnahmen sind jeweils von einer konkret genannten Person bis zu einem vereinbarten Termin umzusetzen. Sie sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Letzteres ist gar nicht so einfach. Eine gründliche Überprüfung fällt i. d. R. zusammen mit der nächsten Gefährdungsbeurteilung in dem Arbeitsbereich. Vorab ist eine jeweils geeignete Plausibilitätsprüfung des Erfolgs der beschlossenen Maßnahmen zu verabreden. Gab es z. B. eine Maßnahme zur Verbesserung des Führungsverhaltens, so mag eine anschließende Befragung zum Vorgesetztenverhalten Hinweise auf den Maßnahmenerfolg liefern.

[1]

S. Abschn. 2.1.

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