§ 10 LärmVibrationsArbSchV beschreibt die Maßnahmen, um die Exposition durch Vibrationen zu vermeiden und zu verringern. § 10 Abs. 1 umfasst das Minimierungsgebot für Vibrationen und die Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Den Katalog von Maßnahmen, die der Arbeitgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen muss, finden Sie im folgenden Praxistipp.

 
Praxis-Tipp

Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen

Stand der Technik beachten:

  1. Alternative Arbeitsverfahren mit verringerter Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen;
  2. Auswahl und Einsatz der Arbeitsmittel mit dem Ziel, möglichst geringe Vibrationen zu verursachen;
  3. Bereitstellung von Zusatzausrüstungen zur Verringerung der übertragenen Vibrationen;
  4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen;
  5. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;
  6. Schulung der Beschäftigten in der sicheren und vibrationsarmen Bedienung der Arbeitsmittel;
  7. Begrenzung von Dauer und Intensität der Exposition;
  8. Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition;
  9. Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Beschäftigte zum Schutz vor Kälte und Nässe;
  10. Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte: Arbeitgeber ermittelt unverzüglich die Gründe und ergreift weitere Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern;
  11. Bei Überschreitung der Auslösewerte: Arbeitgeber arbeitet ein Programm mit technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen aus und führt es durch.

Beschäftigte dürfen keinen Expositionen oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt sein. Die Verordnung bestimmt weitere Maßnahmen, die der Arbeitgeber ergreifen muss, wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.

Die Technische Regel zur LärmVibrationsArbSchV TRLV Vibrationen enthält in Teil 3 Vibrationsschutzmaßnahmen umfangreiche Hinweise und Hilfestellungen für die Praxis.

 
Achtung

Verpflichtungen für den Hersteller einer Maschine

Der Hersteller einer Maschine ist nach 2006/42/EG verpflichtet, eine Maschine so zu konzipieren und zu bauen, dass "Gefahren durch Maschinenvibrationen auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Verringerung von Vibrationen, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden". In der Betriebsanleitung müssen erforderlichenfalls die Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen enthalten sein (z. B. Verwendung von Geräuschdämpfern, Art und Gewicht des Sockels usw.). Die technischen Unterlagen zur Beschreibung der Maschine müssen bei handgehaltenen und/oder handgeführten Maschinen Angaben über Vibrationen enthalten.

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