Was bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG speziell für die Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten durch Expositionen gegenüber Lärm und Vibrationen zu beachten ist, legt § 3 der LärmVibrationsArbSchV fest.

 
Achtung

Konkrete Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung

Die Beschreibung der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in § 3 LärmVibrationsArbSchV konkretisiert die allgemeinen Ausführungen von § 5 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung. Eine Gefährdung beginnt bei Lärm mit dem Erreichen der unteren Auslösewerte, bei Vibrationen mit dem Erreichen der Auslösewerte.

Die grundlegenden Bestimmungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung – Expositionsermittlung, Beschaffung von Informationen, Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte – enthält § 3 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV. Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Wenn dies zutrifft, muss er alle davon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilen.

§ 3 Abs. 2 enthält die einzelnen Aspekte, die der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen muss. Die beiden folgenden Praxistipps enthalten die Merkposten zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

 
Praxis-Tipp

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärm

  1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm angeben!
  2. Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und Expositionswerte nach § 8 Abs. 2 erreicht?
  3. Prüfen, ob alternative Arbeitsmittel und Ausrüstungen verfügbar, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung)!
  4. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen dazu vorhanden?
  5. Zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus möglich?
  6. Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln prüfen!
  7. Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, vorhanden?
  8. Herstellerangaben zu Lärmemissionen verwenden!
 
Praxis-Tipp

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Vibrationen

  1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vibrationen angeben, einschließlich besonderer Arbeitsbedingungen wie z. B. Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen!
  2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 und 2 erreicht?
  3. Prüfen, ob alternative Arbeitsmittel und Ausrüstungen verfügbar, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung)!
  4. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche veröffentlichte Informationen dazu vorhanden?
  5. Zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus möglich?
  6. Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, vorhanden?
  7. Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen verwenden!

Diese Anforderungen werden konkretisiert durch die Technischen Regeln Lärm und Vibrationen (TRLV), v. a. die TRLV Lärm Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Lärm" und die TRLV Vibrationen Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen".

 
Achtung

Technische Regeln Lärm und Vibrationen

Die Technischen Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen wieder. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Bei handgeführten und -gehaltenen Arbeitsmaschinen werden Herstellerangaben aufgrund EG-Maschinen-Richtlinie aus Betriebsanleitungen genutzt, um die Gefährdung zu ermitteln. Herstellerangaben sind Emissionsdaten, sie werden unter definierten Prüfbedingungen ermittelt. Die Anpassung an die Aufgabenstellung im konkreten Fall wird z. B. durch Norm DIN V 45694[1] aufgezeigt. Sie enthält Korrekturfaktoren für den Vibrationskennwert einer Maschine in Abhängigkeit von der Antriebsart (elektrisch oder pneumatisch) sowie eine Referenztabelle, aus der dann der Tagesexpositionswert A(8) entnommen werden kann. Diese Referenztabelle beginnt erst oberhalb einer bewerteten Beschleunigung von 2,5 m/s, was dem unteren Auslösewert für Hand-Arm-Schwingungen entspricht.

 
Achtung

Verwendung von Messwerten der Hersteller von Maschinen

Bei dieser Vorgehensweise müssen Sie die Randbedingungen beachten, unter denen die Herstellerangaben gelten.

Wichtig ist z. B., dass die Benutzungsdauer und die Einwirkungsdauer während der Tätigkeit mit Vibrationseinwirkung beachtet werden. Einwirkungsdauer ist der Zeitabschnitt, während dessen Vibrationen auf den Beschäftigten einwirken. Benutzungsdauer bezeichnet die gesamte Zeitdauer des Arbeitsauftrags, einschließlich Zeit für Tätigkeiten, die ni...

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