Ziel der LärmVibrationsArbSchV ist der Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen und Lärm. Dafür sind Untersuchungen der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber oder seine Arbeitsschutzorganisation und die Einhaltung von Auslöse- und Grenzwerten erforderlich.

Abb. 1: Struktur der LärmVibrationsArbSchV

Die Verordnung gibt dem Arbeitgeber Hilfestellung bei der Ermittlung der Exposition durch Lärm und Vibrationen, bei der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen, sowie für die Unterweisung und verweist auf die arbeitsmedizinische Vorsorge. Abb. 1 verdeutlicht diese Struktur.

Die ersten beiden Abschnitte der LärmVibrationsArbSchV betreffen beide physikalischen Einwirkungen. Die Abschnitte 3 und 4 beziehen sich fachlich entweder auf Lärm oder auf Vibrationen. Die Abschnitte 5 und 6 sind wieder für beide physikalischen Einwirkungen, Lärm und Vibrationen, gültig. Der Anhang gibt Auskunft über die Vorgehensweise bei der Ermittlung, Bewertung und Messung von Vibrationen. Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) zeigen auf, wie konkrete Schutzmaßnahmen gestaltet werden können.

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