Gemäß §§ 15-18 BetrSichV hat der Betreiber überwachungsbedürftige Anlagen diese zu prüfen, und zwar vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend. Die Prüfvorschriften regelt Anhang 2 BetrSichV.

Folglich müssen auch Gaswarneinrichtungen geprüft werden. Da der Arbeitgeber zudem für den sicheren Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich ist, sind diese zu warten, um einen sicheren Zustand zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen schließen bei Gaswarneinrichtungen folgende Prüfungen ein:

 
Kontrollarten Intervalle Mit Kontrollen beauftragte Person
Sichtkontrolle 1 Monat (bei tragbaren Geräten: vor jeder Arbeitsschicht + Anzeigetest!)

Unterwiesene Person

(Grundkenntnisse + regelmäßige Nachschulung)
Funktionskontrolle (ggf. Kalibrierung und Justierung) 4 Monate (bei Geräten mit Selbstüberwachungsfunktion max. 1 Jahr)

Qualifiziertes Fachpersonal

(weitergehende Kenntnisse + regelmäßige Nachschulung)
Systemkontrolle 1 Jahr Zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203
Kontrolle der Aufzeichnungen 3 Jahre Zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203

Tab. 1: Prüffristen von Gaswarneinrichtungen und Anforderungen an die mit den Kontrollen beauftragten Personen gemäß DGUV-I 213-057

Die in Tab. 1 genannten Prüffristen und -umfänge entsprechen i. W. denen nach

TRBS 1201-1. Damit können diese Prüfungen in andere Prüfungen nach BetrSichV eingebunden werden.

Der Austausch von Sensoren wird empfohlen, wenn die Empfindlichkeit < 50 % der Anfangsempfindlichkeit beträgt.

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