Gemäß §§ 15-18 BetrSichV hat der Betreiber überwachungsbedürftige Anlagen diese zu prüfen, und zwar vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend. Die Prüfvorschriften regelt Anhang 2 BetrSichV.
Folglich müssen auch Gaswarneinrichtungen geprüft werden. Da der Arbeitgeber zudem für den sicheren Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich ist, sind diese zu warten, um einen sicheren Zustand zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen schließen bei Gaswarneinrichtungen folgende Prüfungen ein:
Kontrollarten | Intervalle | Mit Kontrollen beauftragte Person |
---|---|---|
Sichtkontrolle | 1 Monat (bei tragbaren Geräten: vor jeder Arbeitsschicht + Anzeigetest!) | Unterwiesene Person (Grundkenntnisse + regelmäßige Nachschulung) |
Funktionskontrolle (ggf. Kalibrierung und Justierung) | 4 Monate (bei Geräten mit Selbstüberwachungsfunktion max. 1 Jahr) | Qualifiziertes Fachpersonal (weitergehende Kenntnisse + regelmäßige Nachschulung) |
Systemkontrolle | 1 Jahr | Zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 |
Kontrolle der Aufzeichnungen | 3 Jahre | Zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 |
Tab. 1: Prüffristen von Gaswarneinrichtungen und Anforderungen an die mit den Kontrollen beauftragten Personen gemäß DGUV-I 213-057
Die in Tab. 1 genannten Prüffristen und -umfänge entsprechen i. W. denen nach
TRBS 1201-1. Damit können diese Prüfungen in andere Prüfungen nach BetrSichV eingebunden werden.
Der Austausch von Sensoren wird empfohlen, wenn die Empfindlichkeit < 50 % der Anfangsempfindlichkeit beträgt.
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