Alarme und sonstige Meldungen der Gaswarneinrichtungen müssen eindeutig erkennbar an eine Meldezentrale geleitet werden, von wo aus entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können.

Die Maßnahmen müssen zuvor festgelegt werden. Ebenso sind Maßnahmen festzulegen, die bei einer Störung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit der Gaswarneinrichtung zum Tragen kommen.

Dies alles muss in einer Betriebsanweisung für die Beschäftigten festgehalten werden.

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