• Gefährdungen ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen;
  • Unterweisungen bei Neueinstellungen, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie sowie mind. einmal jährlich durchführen, u. a. anhand von Betriebsanleitungen sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen. Auch ein Hautschutz- und Hygieneplan sollte Thema der Unterweisung sein;
  • arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- und Angebotsvorsorge) organisieren;
  • Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen oder alternatives Betreuungsmodell;
  • Personen bei Alleinarbeit überwachen;
  • Steharbeitsplätze im Ausschank, an der Rezeption, an der Garderobe, beim Empfang z. B. mit federnden Bodenmatten oder -belägen, elastischen Lattenrosten oder Stehhilfen ausstatten;
  • Alarmplan und ggf. Flucht- und Rettungsplan erstellen;
  • Beschäftigungsbeschränkungen für schwangere sowie stillende Frauen sowie für Jugendliche für gefährliche Arbeiten beachten, z. B. Arbeiten an Pressen oder Umgang mit Gefahrstoffen;
  • Aufzugsanlagen sicher betreiben, überwachen und regelmäßig warten;
  • geeignete Transportmittel für Lasten bereitstellen;
  • geeignete Zündhilfen für Grills und offene Kamine verwenden;
  • Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch gestalten (s. Anhang Nr. 6 ArbStättV);
  • keine leicht entflammbaren Stoffe für Dekorationen verwenden, offenes Licht in Gasträumen nur auf Theke und Tischen;
  • Kühlräume müssen jederzeit verlassen werden können;
  • Lagergut gegen äußere Einwirkungen geschützt und sicher lagern;
  • Reinigungsplan erstellen;
  • Selbstentzündung von fett- und ölverschmutzten Textilien vermeiden;
  • Erste Hilfe organisieren;
  • Arbeitsmittel prüfen;
  • Einsatzplanung, gleichmäßige Verteilung ungünstiger Arbeitsschichten.
 
Praxis-Beispiel

Empfohlene und feste Prüffristen für Arbeitsmittel

Arbeitsmittel können nur dann sicher benutzt werden, wenn sie regelmäßig geprüft werden.

Empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel bzw. Prüfobjekte sind z. B.:[1]

  • einmal jährlich für Schutzeinrichtungen und Verriegelungen an Nahrungsmittelmaschinen, Waschschleudermaschinen und Wäscheschleudern, Lasereinrichtungen, Anlagen zur Wasseraufbereitung, kraftbetätigte Türen und Tore, Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöschanlagen, Winden, Hub- und Zuggeräte sowie Flüssigkeitsstrahler.
  • alle 2 Jahre für Feuerlöscher, Güteraufzüge und Getränkeschankanlagen (sicherheitstechnische und hygienische Prüfung);

Ortsfeste und ortsveränderliche Flüssiggasanlagen müssen alle 4 bzw. 2 Jahre geprüft werden, elektrische Anlagen und ortsfeste sowie ortsveränderliche Betriebsmittel sollen alle 4 Jahre bzw. 6 Monate überprüft werden.

Für überwachungsbedürftige Anlagen gibt es feste Prüffristen,[2] z. B.

  • für Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung) sowie Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) mindestens alle 2 Jahre.

Die Ergebnisse der Prüfung müssen aufgezeichnet werden.

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