- Gefährdungen ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen;
- Unterweisungen bei Neueinstellungen, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie sowie mind. einmal jährlich durchführen, u. a. anhand von Betriebsanleitungen sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen. Auch ein Hautschutz- und Hygieneplan sollte Thema der Unterweisung sein;
- arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- und Angebotsvorsorge) organisieren;
- Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen oder alternatives Betreuungsmodell;
- Personen bei Alleinarbeit überwachen;
- Steharbeitsplätze im Ausschank, an der Rezeption, an der Garderobe, beim Empfang z. B. mit federnden Bodenmatten oder -belägen, elastischen Lattenrosten oder Stehhilfen ausstatten;
- Alarmplan und ggf. Flucht- und Rettungsplan erstellen;
- Beschäftigungsbeschränkungen für schwangere sowie stillende Frauen sowie für Jugendliche für gefährliche Arbeiten beachten, z. B. Arbeiten an Pressen oder Umgang mit Gefahrstoffen;
- Aufzugsanlagen sicher betreiben, überwachen und regelmäßig warten;
- geeignete Transportmittel für Lasten bereitstellen;
- geeignete Zündhilfen für Grills und offene Kamine verwenden;
- Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch gestalten (s. Anhang Nr. 6 ArbStättV);
- keine leicht entflammbaren Stoffe für Dekorationen verwenden, offenes Licht in Gasträumen nur auf Theke und Tischen;
- Kühlräume müssen jederzeit verlassen werden können;
- Lagergut gegen äußere Einwirkungen geschützt und sicher lagern;
- Reinigungsplan erstellen;
- Selbstentzündung von fett- und ölverschmutzten Textilien vermeiden;
- Erste Hilfe organisieren;
- Arbeitsmittel prüfen;
- Einsatzplanung, gleichmäßige Verteilung ungünstiger Arbeitsschichten.
Empfohlene und feste Prüffristen für Arbeitsmittel
Arbeitsmittel können nur dann sicher benutzt werden, wenn sie regelmäßig geprüft werden.
Empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel bzw. Prüfobjekte sind z. B.:[1]
- einmal jährlich für Schutzeinrichtungen und Verriegelungen an Nahrungsmittelmaschinen, Waschschleudermaschinen und Wäscheschleudern, Lasereinrichtungen, Anlagen zur Wasseraufbereitung, kraftbetätigte Türen und Tore, Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöschanlagen, Winden, Hub- und Zuggeräte sowie Flüssigkeitsstrahler.
- alle 2 Jahre für Feuerlöscher, Güteraufzüge und Getränkeschankanlagen (sicherheitstechnische und hygienische Prüfung);
Ortsfeste und ortsveränderliche Flüssiggasanlagen müssen alle 4 bzw. 2 Jahre geprüft werden, elektrische Anlagen und ortsfeste sowie ortsveränderliche Betriebsmittel sollen alle 4 Jahre bzw. 6 Monate überprüft werden.
Für überwachungsbedürftige Anlagen gibt es feste Prüffristen,[2] z. B.
- für Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung) sowie Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) mindestens alle 2 Jahre.
Die Ergebnisse der Prüfung müssen aufgezeichnet werden.
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