Neben dem baulichen Brandschutz sind Einrichtungen zur Brandbekämpfung, z. B. Löschanlagen, -einrichtungen und -geräte, erforderlich. Es werden zunächst die Löschmitteleinheiten (LE) ermittelt, sie ergeben sich aus

  • der Grundfläche des Raums und
  • der Brandgefährdung.

Die Brandklasse der vorhandenen Stoffe bestimmt die Art des Feuerlöschers, die Anzahl ergibt sich aus den ermittelten Löschmitteleinheiten.[1] Es muss mind. ein Feuerlöscher pro Geschoss vorhanden sein.

 
Praxis-Beispiel

Feuerlöscher für Speiseöl- oder Speisefettbrand

Für den Fall eines Speiseöl- oder Speisefettbrandes müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitgehalten werden, z. B. Löscher der Brandklasse "F". Ob ortsfeste oder ortsbewegliche Löscheinrichtungen erforderlich sind, hängt grundsätzlich von der Füllmenge der Frittiereinrichtungen ab (Abschn. 3.3.1 DGUV-R 110-003).

[1] S. Tab. 1 und 2 Abschn. 3.3.1 DGUV-R 110-001.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge