Werden im Unternehmen große Mengen gleicher oder unterschiedlicher Gase verwendet und gelagert, ist ein Lagerkonzept sinnvoll. So können gelagerte Arten und Mengen von Gasen erfasst und eine sichere Lagerung gewährleistet werden. Für die Lagerung gilt u. a. (vgl. Abschn. 10 TRGS 510):

  • außerhalb von Arbeitsräumen (in Arbeitsräumen nur in geeigneten Sicherheitsschränken, mind. G30);
  • in Lagerräumen oder ggf. im Freien in Boxen, Containern oder Umzäunung;
  • ausreichende Be- und Entlüftung;
  • Zutritt durch Unbefugte verhindern (P006 "Zutritt für Unbefugte verboten") und Verbotszeichen P003 anbringen "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten";
  • Feuerlöscher muss leicht erreichbar sein;
  • Flaschen möglichst stehend lagern, liegende Flaschen gegen Wegrollen sichern;
  • gegen Umfallen oder Herabfallen sichern;
  • kein Umfüllen von Gasen;
  • nicht zusammen mit entzündbaren Stoffen lagern;
  • gegen Erwärmung schützen, d. h. nicht in der Nähe von Heizkörper oder Ofen, Mindestabstand vom Heizkörper: 0,50 m (Sonneneinstrahlung gilt in unseren Breiten als unbedenklich);
  • nicht in Fluren, Treppenräumen, Durchgängen, Durchfahrten lagern, auch nicht in deren unmittelbarer Nähe und nicht an Flucht- und Rettungswegen (dies gilt auch für Gasflaschen zur Gasentnahme);
  • auf ebenen Flächen abstellen.

Die Lagerräume für Gasflaschen müssen entsprechend ausgestattet sein u. a. mit

  • feuerhemmenden bzw. feuerbeständigen Bauteilen,
  • Fußböden aus mindestens schwer entflammbarem Material,
  • selbstschließenden, feuerhemmenden Tür/en zu angrenzenden Räumen.

In Abhängigkeit von den Eigenschaften der gelagerten Gase und Mengen gelten zusätzliche Forderungen z. B. bez. Brandschutz für die Lagerung entzündbarer Gase in Mengen über 200 kg oder 400 l (s. Abschn. 6 und 7 TRGS 510), v. a.:

  • Explosionsschutzbereich festlegen und Explosionsschutzdokument erstellen (gilt auch für die Lagerung im Freien),
  • mit Warnzeichen W021 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" kennzeichnen,
  • mind. ein Ausgang ins Freie, in einen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt (bis 200 m²) bzw. mind. 2 Ausgänge (mehr als 200 m²),
  • ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen, bei Lagerguthöhen über 7,50 m: grundsätzlich automatische Löschanlagen,
  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung,
  • keine Zündquellen im Schutzbereich,
  • Arbeitsfreigabesystem z. B. für Schweißarbeiten,
  • Gebäude mit geeignetem Blitzschutz.

Vorschriften zur Zusammenlagerung müssen beachtet werden (s. Abschn. 13 TRGS 510), Gasflaschen mit unterschiedlichen Inhalten müssen ggf. in ausreichender Entfernung oder separaten Räumen gelagert werden.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenlagerung von entzündbaren Gasen und Sauerstoff

Druckgasflaschen mit entzündbaren Gasen (Acetylen, Flüssiggas) und oxidierenden Gasen (Sauerstoff) dürfen zusammen gelagert werden, wenn

  • die Gesamtzahl 150 Druckgasflaschen nicht übersteigt,
  • untereinander ein Abstand von mind. 2,0 m eingehalten wird (vgl. Tab. 12 in Abschn. 13.3 TRGS 510).

Im Gegensatz zum Lagern gilt als Bereithalten, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasflaschen als Reservebehälter angeschlossen oder zum baldigen Anschluss aufgestellt oder leere Behälter zum Füllen bereitgestellt sind. Bereithalten schließt u. a. auch Gasflaschen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch, auf Verladerampen oder -flächen zum baldigen Abtransport sowie in Verkaufsräumen ein (Abschn. 2 Abs. 7 TRBS 3145).

Nach Abschn. 4.4 TRBS 3145 gilt für ortsbewegliche Druckgasbehälter v. a.:

  • max. nur so viele Druckgasbehälter zusätzlich bereithalten wie angeschlossen sind;
  • für dauerhaftes Aufstellen: Räume mit W029 "Warnung vor Gasflaschen" kennzeichnen;
  • geeignete Maßnahmen für Gefährdungen durch unkontrolliert freigesetztes Gas festlegen und umsetzen (z. B. Lüftung, Gaswarneinrichtung, Dichtheitskontrollen).

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