Die Benutzung von PSA befreit nicht vor der Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die Mitarbeiter. Diese kann im Zusammenhang mit Gasen oder Dämpfen dann erforderlich sein, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden kann (Anhang Teil 1 ArbMedVV).

Beim Tragen von Atemschutzgeräten ist aber generell arbeitsmedizinische Vorsorge als Pflichtvorsorge (Gerätegruppen 2 und 3) oder Angebotsvorsorge (Gerätegruppe 1) erforderlich (Anhang Teil 4 ArbMedVV). Gasfilter können den Körper durch den Einatemwiderstand so belasten, dass dies notwendig ist.

Filtergeräte mit Gasfilter werden nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte" (DGUV-I 240-260) in die Gruppe 2 eingestuft.

Die allgemeine Definition für Atemschutzgeräte der Gerätegruppe 2 gemäß Abschn. 3 DGUV-I 240-260 lautet:

  • Gerätegewicht bis 5 kg
  • "Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (über 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min)."

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