Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 2500 m2 müssen Brandmeldeanlagen mit nicht selbsttätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben. Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. In Hessen kann eine BMA auch gefordert werden, wenn Lage, Art und Ausdehnung dies erfordern.

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