Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG und § 2 Abs. 5 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" darf der Arbeitgeber die Kosten für erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf die Versicherten übertragen. Wenn ein Mitarbeiter Fußschutz tragen muss, so hat der Unternehmer auch die Kosten hierfür zu übernehmen.

 
Praxis-Tipp

Zusammenarbeit mit Händler

Je nach Unternehmensgröße kann es sinnvoll sein, die Ausstattung der Mitarbeiter mit Fußschutz nicht über ein eigenes Lager abzuwickeln, sondern ein Abkommen mit einem ortsansässigen Händler zu treffen. Dies reduziert die Kosten für die interne Lagerhaltung (Material, Räumlichkeiten, Personal). Die Mitarbeiter haben so die Möglichkeit, sich z. B. mithilfe eines Berechtigungsscheins, aus dem die Mindestanforderungen an den Fußschutz hervorgehen müssen, beim Vertragspartner aus einer großen Palette einen Schuh nach ihren individuellen Bedürfnissen (und gemäß den betrieblichen Vorgaben) selbst auszusuchen. Dadurch wird i. d. R. eine deutliche Akzeptanzsteigerung im Hinblick auf die Bereitschaft zum Tragen von Fußschutz erzielt. Auf dem Berechtigungsschein kann ebenfalls eine Betragsobergrenze vermerkt sein, bis zu der das Unternehmen die Kosten übernimmt. Übersteigt der ausgesuchte Fußschutz diesen Betrag, muss der Mitarbeiter die Differenz direkt beim Vertragspartner selbst bezahlen.

 
Praxis-Tipp

Orthopädischer Fußschutz

Bei orthopädischem Fußschutz kann die Kostenübernahme auch durch eine der nachfolgenden Organisationen erfolgen. Dies ist im Einzelfall zu überprüfen:

  • Gesetzliche Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaften (BG) oder Gemeindeunfallversicherer (GUV));
  • Hauptfürsorgestellen;
  • Gesetzliche Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalten (LVA) oder Bundesversicherungsanstalt (BVA));
  • Bundesagentur für Arbeit;
  • Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben;
  • Träger der Sozialhilfe.

Näheres zur Übernahme von Kosten finden Sie im Anhang 2 Punkt 5 der DGUV-R 112-191.

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