Vor der Auswahl und der Benutzung von Fußschutz hat der Unternehmer eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (auch Einsatzbedingungen) durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:
- Art und Umfang der Gefährdungen,
- Gefährdungsdauer und
- persönliche Voraussetzungen des Versicherten.
Eine Gefährdung ist dabei nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden, sondern dann vorhanden, wenn mit Fußverletzungen zu rechnen ist, insbesondere durch
- Stoßen,
- Einklemmen,
- umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände,
- Hineintreten in spitze Gegenstände,
- Hitze oder Kälte,
- Chemikalien,
- Hochdruckstrahlarbeiten,
- Arbeiten mit handgeführten Kettensägen.
Als Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung kann z. B. die Checkliste "Gefährdungsbeurteilung Fußschutz" verwendet werden.
Die Benutzung des jeweiligen Fußschutzes muss sich nach der Art der Gefährdungen richten. Diese sind zwar ihrer Art nach bekannt, unbekannt ist jedoch, wann sie tatsächlich auftreten. Fußschutz ist deshalb vorbeugend immer dann zu benutzen, wenn eine Gefährdung nach menschlichem Ermessen nicht ausgeschlossen werden kann. Zum Beispiel können Fahrzeug- und Baumaschinenführer der Gefahr von Fußverletzungen ausgesetzt sein, wenn sie ihr Fahrzeug auf einer Baustelle verlassen. Grundsätzlich wird durch das Tragen von Fußschutz das Führen eines Fahrzeugs nicht beeinträchtigt. Tankwagenfahrer, die verflüssigte Gase (z. B. Propan, Butan) befördern, sollten nur Schuhe mit möglichst glatter Schaftoberfläche tragen. Beim Verschütten flüssiger Gase kann dann die Flüssigkeit ungehindert von der Schuhoberfläche abperlen.
Der zu verwendende Fußschutz muss den Normen der Reihe DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 entsprechen. Vor der Auswahl und Benutzung hat der Unternehmer eine Bewertung des von ihm vorgesehenen Fußschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser
- die CE-Kennzeichnung trägt,
- Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
- für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,
- den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten genügt,
- dem Versicherten angepasst werden kann.
Jeder Mitarbeiter muss seinen eigenen Fußschutz erhalten.
In Tab. 4 werden die durch Fußschutz abzudeckenden Risiken zusammengestellt (vgl. Anhang 1 DGUV-R 112-191).
Risiken | Ursachen und Art der Risiken | Bei der Auswahl bzw. Verwendung der Ausrüstung in Bezug auf Sicherheit zu beachtende Faktoren | |
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DURCH FUßSCHUTZ ABZUDECKENDE RISIKEN | |||
Mechanische Einwirkungen |
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Einwirkung von Elektrizität |
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Thermische Einwirkungen |
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Chemische Einwirkungen |
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DURCH DIE AUSRÜSTUNG BEDINGTE RISIKEN | |||
Belastung des Trägers, Behinderung bei der Arbeit |
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Gesundheits- und Unfallgefahren |
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Beeinträchtigung der Schutzfunktion durch Alterung |
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Elektrostatische Entladung des Trägers unter Funkenbildung |
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DURCH DIE VERWENDUNG DER AUSRÜSTUNG BEDINGTE RISIKEN | |||
Ungenügende Schutzwirkung |
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Tab. 4: Durch Schutzschuhe und -stiefel abzudeckende Risiken
Welche Schuhausführung ist auf Baustellen zu verwenden?
Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung sind folg...
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