Ergänzend zur PSA-BV bestimmt § 29 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention", dass die Versicherten vor der Bereitstellung angehört werden sollen und dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen.

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