Zusammenfassung

 
Begriff

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenarbeiten. Für die Arbeitgeber besteht außerdem die Pflicht, sich gegenseitig über die bei der Arbeit entstehenden Gefahren zu unterrichten und die Arbeitsschutzmaßnahmen abzustimmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 8 Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, "bei der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten", wenn ihre Beschäftigten gemeinsam an einem Arbeitsplatz tätig sind. Insbesondere sollen sie sich über auftretende Gefährdungen gegenseitig unterrichten und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr abstimmen. Außerdem muss ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb beschäftigt, sich vergewissern, dass diese hinreichend unterwiesen sind (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Nahezu identisch finden sich diese Forderungen auch in § 6 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention". Informationen für die Praxis enthalten im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk die DGUV-I 211-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" und die DGUV-I 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen".

1 Neue Formen der Zusammenarbeit

Dass Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber zeitweise oder dauerhaft unter einem Dach zusammenarbeiten, kommt schon lange nicht mehr nur im Rahmen von Baustellen, Montagearbeiten oder bei Veranstaltungen vor. Externe Dienstleister oder Zulieferer werden mit unterschiedlichsten betrieblichen Aufgaben betraut und sind häufig dauerhaft in den Betriebsräumen des Auftraggebers tätig (typisch bei Reinigungsdienst, Catering, Haustechnik, Logistik und vielen Beratertätigkeiten). In anderen Fällen werden einzelne Unternehmenszweige ausgegliedert oder verschiedene Unternehmen durch Partnerschaften verbunden, sodass im Ergebnis Beschäftigte unterschiedlicher Firmen in einem Raum oder an einem Tisch arbeiten. Und nicht zuletzt ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern in vielen Branchen aus dem Betriebsalltag nicht wegzudenken. Bei allen diesen Variationen von Kooperationen ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz in die Planungen mit einzubeziehen.

2 Maßnahmen des Arbeitsschutzes beim Einsatz von Fremdfirmen

Für den häufigen Fall, dass ein Arbeitgeber Fremdunternehmen in seinem Betrieb aufgrund von Werk-, Werklieferungs- oder Dienstverträgen beschäftigt (z. B. Reparatur- und Montagearbeiten) ergibt sich i. Allg. folgende "Aufgabenverteilung" im Arbeitsschutz:

  1. Aufgaben des Fremdunternehmens

    Für die Durchführung und Einhaltung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der eigenen Beschäftigten ist der Arbeitgeber des Fremdunternehmens zuständig und verantwortlich. Um mögliche Gefährdungen beurteilen und um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können, muss sich der Fremdunternehmer über den Einsatzort und die Betriebsstätte informieren. Insbesondere muss er die Arbeits- und Produktionsverfahren, die technischen Arbeitsmittel und Gefahrstoffe in die Beurteilung einbeziehen. Nach der abgeschlossenen Beurteilung muss er seinen Mitarbeitern entsprechende Anweisungen erteilen.

  2. Aufgaben des Auftraggebers

    Der Unternehmer, in dessen Betrieb das Fremdunternehmen die Arbeiten durchführt, muss

    • sicherstellen, dass den Mitarbeitern alle sicherheitsrelevanten Informationen zur Verfügung stehen und
    • sich vergewissern, dass entsprechende Anweisungen an alle Fremdfirmenmitarbeiter ergangen sind.

Ihm selbst obliegt nicht die Verpflichtung, die "fremden" Arbeitnehmer zu unterweisen, wohl aber zu kontrollieren, ob die notwendigen Anweisungen erteilt wurden.

 
Praxis-Beispiel

Sicherheitseinweisung bei Betreten eines Firmengeländes

In größeren und mittleren Betrieben ist es üblich, dass Fremdfirmenbeschäftigte vor Betreten des Geländes eine Sicherheitsunterweisung absolvieren müssen, meistens rechnergestützt und mit kurzer automatisierter Verständniskontrolle. Auf diese Weise kann das Unternehmen am einfachsten sicherstellen, dass wichtige Sicherheitsregeln die Fremdfirmenbeschäftigten erreichen.

Im Übrigen geht die allgemeine Rechtsauffassung davon aus, dass der Auftraggeber im Interesse der Gefahrenabwehr verpflichtet ist, die Arbeiten einstellen zu lassen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die Fremdfirmenmitarbeiter erheblich gegen Schutzbestimmungen verstoßen.

Der Auftraggeber hat normalerweise – also für die "Fremdbeschäftigten" – keine allgemeinen oder besonderen Verpflichtungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes. Davon unberührt bleibt seine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung, insbesondere für seine allgemeinen Verkehrssicherheitspflichten.

Bei umfangreicheren oder längerfristigen Kooperationen (Unternehmenskooperationen, Fremdvergabe von betriebsinternen Aufgaben usw.) wird grundsätzlich von denselben Rahmenbedingungen wie oben ausgegangen. Allerdings ist es in solchen Fällen manchmal sinnvoll, abweichende Vereinbarungen in Arbeitsschutzfragen zu treffen, z. B. weil es aus räumlichen oder organisatorischen Gründen angezeigt ist. Spätestens dann emp...

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