Begriff

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenarbeiten. Für die Arbeitgeber besteht außerdem die Pflicht, sich gegenseitig über die bei der Arbeit entstehenden Gefahren zu unterrichten und die Arbeitsschutzmaßnahmen abzustimmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 8 Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, "bei der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten", wenn ihre Beschäftigten gemeinsam an einem Arbeitsplatz tätig sind. Insbesondere sollen sie sich über auftretende Gefährdungen gegenseitig unterrichten und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr abstimmen. Außerdem muss ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb beschäftigt, sich vergewissern, dass diese hinreichend unterwiesen sind (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Nahezu identisch finden sich diese Forderungen auch in § 6 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention". Informationen für die Praxis enthalten im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk die DGUV-I 211-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" und die DGUV-I 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen".

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