Arbeitnehmerüberlassung
Setzt ein Betrieb Mitarbeiter eines Zeitarbeitsunternehmens ein , handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In diesem Fall gelten bezüglich der Arbeitgeberpflichten die dort definierten Schnittstellen, nach denen wesentliche Arbeitsschutzpflichten (z. B. bestimmte Unterweisungs- und Informationspflichten) beim entleihenden Arbeitgeber angesiedelt sind (§ 11 (6) AÜG). Die schriftliche Fixierung dieser arbeitsschutzbezogenen Schnittstellen im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist hier Standard (siehe dazu DGUV-R 115-801 "Branche Zeitarbeit – Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen").
Baustellen
Arbeitsschutzfragen rund um Baustellen werden speziell in der Baustellenverordnung geregelt. Wird eine Baumaßnahme im Sinne von § 2 Baustellenverordnung (> 30 Tage Dauer und 20 Beschäftigte bzw. > 500 Mannstunden bzw. besonders gefährliche Arbeiten) geplant, sind die dort verankerten Vorgaben zu berücksichtigen. Dazu gehören neben der Vorankündigung bei der zuständigen Behörde das Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo), wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig tätig sind.
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