Der Entleiher muss darauf achten, dass er die Leiharbeiter nur gemäß ihrer Qualifikation einsetzt. Er ist, wie bei eigenen Mitarbeitern, dafür verantwortlich, dass die Personen für die übertragenen Aufgaben auch geeignet sind. Dazu sollte er die notwendige Qualifikation im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festlegen. Diese ist durch Kontrollen zu überprüfen.

Leiharbeiter müssen in die betriebliche Organisation des Entleihers integriert werden. Dazu gehört neben der Zurverfügungstellung von Umkleidemöglichkeiten und Pausenräumen auch die Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten. Es ist notwendig, dass der Entleiher einen oder mehrere Ansprechpartner für die Leiharbeiter benennt. Diese Ansprechpartner zeigen den Leiharbeitern ihren Arbeitsbereich, zeigen und schulen ggf. die zu erledigenden Aufgaben und stellen sie im jeweiligen Arbeitsbereich den Kollegen vor.

Während des Einsatzes der Leiharbeiter muss der Entleiher darauf achten, dass alle notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Schutzmaßnahmen auch von den Leiharbeitern eingehalten werden. Dazu gehört auch, dass die Leiharbeiter alle notwendigen Persönlichen Schutzausrüstungen tragen. Sollte der Entleiher hierbei Abweichungen feststellen, muss er die Leiharbeiter darauf ansprechen und diese erneut unterweisen. Es empfiehlt sich, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen den Verleiher darüber zu informieren.

Bei Arbeitsunfällen muss der Verleiher informiert werden, damit dieser seinen Pflichten als Arbeitgeber nachkommen kann (vgl. auch Abschn. 3.5.1). Unabhängig davon muss auch der Entleiher bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen eine Unfallanzeige an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft erstatten. Er kreuzt hierbei unter Ziffer 9 der Unfallanzeige das Feld "Leiharbeitnehmer" an.

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