Grundsätzlich gelten die allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen auch für Zeitarbeitsunternehmen. Zeitarbeitsunternehmen müssen gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz eine geeignete Arbeitsschutzorganisation sicherstellen, um die Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten zu können. Dazu zählen:
- Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz, § 19 DGUV-V 1, § 2 DGUV V 2),
- Bestellung von Betriebsärzten (§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz, § 19 DGUV-V 1, § 2 DGUV V 2).
Ab 20 Beschäftigten zusätzlich:
- Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII, § 20 DGUV-V 1),
- Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz).
Weitere Themen wie Sicherstellung der Ersten Hilfe, Unterweisung der Beschäftigten, Treffen von Schutzmaßnahmen oder arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.
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