Vor der Vergabe eines Auftrages an eine Fremdfirma muss geklärt werden, welcher Arbeitsauftrag vergeben werden soll. Dazu muss eine exakte Beschreibung erstellt werden, die dann Bestandteil im jeweiligen Werk- oder Dienstvertrag ist. In vielen Betrieben wird dafür ein Pflichtenheft oder eine Zeichnung erstellt.

Wenn der zu vergebende Arbeitsauftrag definiert wurde, muss geklärt werden, an welche Fremdfirma der Auftrag vergeben werden soll. In der Regel erfolgt diese Auswahl allein unter Kostengesichtspunkten. Aber auch Erfahrungen aus vorangegangenen Aufträgen werden ebenfalls mit berücksichtigt. Doch wie sieht es mit Sicherheit und Gesundheitsschutz aus? Auch diese Faktoren spielen eine Rolle, wenn es um die Sicherheit auf dem eigenen Betriebsgelände geht. In der Praxis wird hierfür immer häufiger ein Zertifikat gemäß SCC (Sicherheits-Certifikat-Contraktoren) eingefordert, mit dem ein Mindeststandard beim Fremdunternehmen bestätigt wird.

Es ist empfehlenswert, einen Mitarbeiter des Auftraggebers als zentralen Ansprechpartner für den zu vergebenden Auftrag zu bestimmen. Dieser trägt seitens des Auftraggebers die Verantwortung für den Auftrag. Zu den Aufgaben gehört u. a., dass er kontrolliert, ob die Fremdfirma entsprechend den Vertragsbedingungen arbeitet. Wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen (hier: Auftraggeber und Fremdfirma) an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich gemeinsam tätig werden und eine gegenseitige Gefährdung möglich ist, muss gemäß § 6 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" darüber hinaus ein sog. Koordinator bestimmt werden. In der Praxis stellt der Auftraggeber meistens den Koordinator, da dieser die betrieblichen Verhältnisse (betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe, Ansprechpartner usw.) kennt. Der Koordinator ist daher oftmals auch der zuvor genannte zentrale Ansprechpartner.

Eine ähnliche Forderung ergibt sich auch aus § 3 Baustellenverordnung, der bei der Zusammenarbeit von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (nachfolgend SiGe-Koordinator) verlangt. Seine Aufgaben sind

  • während der Planung und Ausführung des Bauvorhabens:

    • die vorgesehenen Maßnahmen koordinieren,
    • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten,
    • Unterlagen mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenstellen;
  • während der Ausführung des Bauvorhabens:

    • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz koordinieren,
    • darauf achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
    • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anpassen,
    • die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren,
    • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber koordinieren.
 
Wichtig

Informationspflicht des Bauherrn

Die Baustellenverordnung wurde zum 1.4.2023 geändert. Es wurde u. a. eine Informationspflicht des Bauherrn an den Unternehmer aufgenommen, wenn alle Beschäftigten auf der Baustelle für denselben Arbeitgeber tätig sind. Dies gilt, wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen. Diese Informationen waren zuvor nur bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gefordert.

Folgende Übersicht der BAuA zeigt die erforderlichen Aktivitäten nach der Baustellenverordnung ab 1.4.2023: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Branchen/Bauwirtschaft/Baustellenverordnung/pdf/Aktivitaeten.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

In der Praxis wird ein Koordinator i. d. R. vom Auftraggeber bestellt.

Der Koordinator muss dem Fremdunternehmer bekannt gegeben werden.

 
Praxis-Tipp

Koordinator benennen

Es empfiehlt sich, grundsätzlich einen Koordinator seitens des Auftraggebers zu benennen. Damit ist ein verantwortlicher Mitarbeiter, der zugleich Ansprechpartner für die Fremdfirma ist, benannt. In vielen Firmen ist der interne Auftraggeber, der den Auftrag auslöst, auch der Koordinator für diesen Auftrag.

 
Achtung

Einsatz eines Koordinators

Die Koordination von Arbeiten kann bereits beim Einsatz eines einzelnen Fremdfirmenmitarbeiters notwendig sein. Die Koordination der Arbeiten muss auch erfolgen, wenn die Fremdfirma Subunternehmen einsetzt. Die Zuständigkeiten müssen dann mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

Der Koordinator muss, soweit es um die Sicherheit am Arbeitsplatz oder im Arbeitsbereich geht, Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirma haben. Diese Weisungsbefugnis sollte schriftlich festgelegt werden (z. B. im Bestätigungsschreiben für Fremdfirmen). Zu den Aufgaben des Koordinators gehört es, einzugreifen, wenn vereinbarte festgelegte Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, Arbeitsschutzbestimmungen missachtet oder Personen gefährdet werden. Grundsätzlich sollte ein Eingreifen des Koordinator...

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