Fremde im Betrieb können hauptsächlich in die folgenden Personengruppen unterteilt werden:

  • Besucher (z. B. Lieferanten, Bewerber, Vertreter der Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsichtsämter),
  • Fremdfirmen mit Spezialauftrag (z. B. Aufbau einer neuen Maschine, Bauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Abwicklung des innerbetrieblichen Transports, Verpackung eines bestimmten Produkts),
  • Leiharbeiter (Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) – Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen, die zur Unterstützung von bestimmten Arbeiten im Betriebsablauf tätig werden).

Der Einsatz von "Betriebsfremden" für die Übernahme bestimmter Aufgaben nimmt zu. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe. Einerseits konzentrieren sich Unternehmen zunehmend auf ihre Kerngeschäfte und lassen daher spezielle Tätigkeiten von Fremdfirmen ausführen. Andererseits müssen zeitlich begrenzte Personalbedarfe – z. B. zur Überbrückung von Urlaubszeiten oder bei anderen Personalausfällen sowie zur Bewältigung von Produktionsspitzen – abgedeckt werden. Viele Unternehmen verzichten zunehmend darauf, sich Personal für Spitzenauslastungen vorzuhalten. Der Einsatz von Fremdfirmen oder Zeitarbeitnehmern (Arbeitnehmerüberlassung) verändert die klassischen Beschäftigungsverhältnisse mit betriebsintern eindeutig geregelten Verantwortlichkeiten. Bei diesen Organisationsformen werden die Beschäftigten nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers tätig, sondern bei einem anderen Auftraggeber. Der Einsatz von "Betriebsfremden" erfolgt i. d. R. mithilfe folgender Vertragsformen:

  • Werkvertrag/Dienstvertrag,
  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Mitarbeiter von Fremdfirmen oder Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen arbeiten je nach Auftrag in unterschiedlichen Betrieben. Sie werden also ständig in ungewohnten Arbeitsumfeldern mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen tätig. Dies kann zu erhöhten Risiken führen, da nicht alle Rahmenbedingungen bekannt und vertraut sind. Das Unfall- und Gesundheitsrisiko kann bei diesen Personengruppen daher höher sein, als in den Betrieben des Auftraggebers sonst üblich. Ursache hierfür können gegenseitige Gefährdungen zwischen Beschäftigten des Auftraggebers und den Beschäftigten der Fremdfirmen bzw. der Zeitarbeitsunternehmen sein. Um eine gegenseitige Gefährdung auszuschließen, müssen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten geregelt werden.

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