Zum Führen von Flurförderzeugen sind nach § 7 DGUV-V 68 bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Danach müssen Fahrer:

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • körperlich und geistig geeignet und ausgebildet sein,
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben,
  • schriftlich vom Unternehmer beauftragt sein,
  • auf dem zu führenden Fahrzeug eingewiesen (unterwiesen) sein.
 
Praxis-Tipp

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gem. DGUV-I 240-250 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wird empfohlen.

Vor Inbetriebnahme eines Flurförderzeugs ist dieses grundsätzlich auf seinen betriebssicheren Zustand zu prüfen. Ohne die Gewährleistung eines ausreichenden betriebssicheren Zustandes darf ein Flurförderzeug nicht betrieben werden. Die Mängel sind umgehend dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

Beim Betrieb von Flurförderzeugen sind grundsätzlich die Vorgaben der DGUV-V 68 zu beachten. Insbesondere gelten folgende Vorgaben:

  • Nicht mit angehobener Last fahren (maximal 15 cm über Flur).
  • Nur mit zurückgeneigter Last fahren.
  • Last immer möglichst nahe am Gabelrücken führen.
  • Nicht unter die angehobene Last treten.
  • Keine Personen ohne zugelassenen Personenkorb anheben.
  • Keine Personen ohne zugelassenen zweiten Sitz oder Stand befördern.
  • Nur freigegebene Wege benutzen.
  • Immer mit angemessener Geschwindigkeit fahren.
  • Vorsicht beim Wechsel von hell nach dunkel und umgekehrt (Adaption = Anpassung des Auges an sich ändernde Beleuchtung).
  • Vorsicht beim Wechsel von nass nach trocken und umgekehrt (rutschiger Boden, nasse Räder).
  • Betriebsinterne Verkehrsregeln sind grundsätzlich zu beachten.
  • Das Führen von Fahrzeugen unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss ist grundsätzlich untersagt (auch Restalkohol).
  • Zum Führen von Fahrzeugen ist fest umschließendes Schuhwerk vorgeschrieben.
  • Die im Einzelfall erforderliche Persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß zu tragen.
  • Das Fahrzeug muss gegen unbefugte Benutzung geschützt werden.
  • Arbeiten, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen zurückgewiesen werden.

Nach der Benutzung von Flurförderzeugen sind diese bestimmungsgemäß abzustellen. Folgende Regeln sind beim Abstellen zu beachten:

  • Flucht- und Rettungswege, Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz sowie haustechnische Anlagen (Gas-, Wasser-, Stromverteiler) dürfen nicht zugestellt werden.
  • Die Gabelzinken sind maximal abzusenken und nach vorne geneigt auf dem Boden abzulegen.
  • Die Handbremse anziehen.
  • Im Gefälle Unterlegkeil unterlegen.
  • Zünd- bzw. Schaltschlüssel abziehen.

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