Wichtig

Prüfungen

Flüssigkeitsstrahler müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung und Kap. 2.36 DGUV-R 100-500 auf ihren arbeitssicheren Zustand geprüft werden (Abschn. 4.1) und zwar

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • nach Änderungen oder Instandsetzen von Teilen der Einrichtung, die die Sicherheit beeinflussen,
  • nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten,
  • mind. alle 12 Monate.

Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

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