- Für jeden Flüssigkeitsstrahler eine Betriebsanweisung nach § 12 BetrSichV und § 14 GefStoffV erstellen und zwar in verständlicher Form und Sprache.
- Unterweisungen nach § 12 ArbSchG bzw. § 14 GefStoffV vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach mind. jährlich durchführen (Kap. 2.36 Abschn. 3.3.1 DGUV-R 100-500).
- Beschäftigungsbeschränkungen beachten: Grundsätzlich dürfen nur Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern ausführen. Ausnahmen gelten für Jugendliche über 16 Jahre, wenn es dem Erreichen des Ausbildungsziels dient und ein Aufsichtführender ihren Schutz gewährleistet (Kap. 2.36 Abschn. 3.2.1 und 3.2.2 DGUV-R 100-500).
Prüfungen
Flüssigkeitsstrahler müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung und Kap. 2.36 DGUV-R 100-500 auf ihren arbeitssicheren Zustand geprüft werden (Abschn. 4.1) und zwar
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- nach Änderungen oder Instandsetzen von Teilen der Einrichtung, die die Sicherheit beeinflussen,
- nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten,
- mind. alle 12 Monate.
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
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