Soweit betriebstechnisch möglich, sollten mechanisch geführte Spritzeinrichtungen verwendet werden.

Für handgeführte Spritzeinrichtungen gilt v. a. (Kap. 2.36 DGUV-R 100-500):

  • Sie müssen von einem sicheren Standplatz aus betätigt werden, Leitern oder Behelfsgerüste bieten keinen sicheren Stand und sind deshalb nicht geeignet (Abschn. 3.7.1).
  • Der Rückstoß muss vom Beschäftigten sicher beherrschbar sein (abhängig von Größe der Düsen, Betriebsüberdruck; Körpergewicht und Standplatz beachten) (Abschn. 3.7.4).
  • Hände oder andere Körperteile dürfen nicht vor die Düse oder in den Flüssigkeitsstrahl gebracht werden (Abschn. 3.7.6).
  • Spritzschutz muss verwendet werden, wenn mit rückprallenden gelösten Oberflächenteilen zu rechnen ist. Als Schutz können dienen (Abschn. 3.7.10): Prallschutzwand, Prallschutzscheibe hinter der Düse oder eine Kapselung der Düse.
  • Die Spritzeinrichtung muss gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein (Abschn. 3.7.11).

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