Wenn z. B. für bestimmte Arbeitsverfahren und Oberflächen des zu bearbeitenden Gegenstands eine mechanisch geführte Spritzeinrichtung betriebstechnisch nicht möglich ist, werden von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen eingesetzt (Kap. 2.36 Abschn. 3.6.1 DGUV-R 100-500).

Das Gefährdungspotenzial ist im Vergleich zu mechanisch geführten Spritzeinrichtungen erhöht, Gefahren entstehen hier v. a. durch Rückstoß und räumliche Nähe zum Flüssigkeitsstrahl.

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