Soweit betriebstechnisch möglich, müssen mechanisch geführte Spritzeinrichtungen verwendet werden. Die Not-Aus-Einrichtung muss jederzeit gut erreichbar sein (Kap. 2.36 Abschn. 3.6.2 DGUV-R 100-500).

Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen sind z. B. (Kap. 2.36 Abschn. 3.6.1 DGUV-R 100-500):

  • Wasserstrahlschneidanlagen (mit Schneidtischen, schienengeführt, roboterunterstützt),
  • Behälterreinigungsanlagen,
  • Schiffswandreinigungsanlagen,
  • Anlagen zum Betonabtrag;
  • Anlagen zur Wärmetauscherreinigung,
  • Kanalreinigungsanlagen.

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