Überwachungsbedürftige Flüssiggasanlagen unterliegen den in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegten Prüfpflichten. Für nicht überwachungsbedürftige Flüssiggasanlagen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüfungen durchzuführen. Es ist empfehlenswert, sich dabei an die in § 33 DGUV-V 79 aufgeführten Prüfungen und Prüffristen zu orientieren.
Überwachungsbedürftige Flüssiggasanlagen müssen geprüft werden:
- erstmalig vor Inbetriebnahme,
- nach wesentlichen Veränderungen,
- regelmäßig wiederkehrend (wenn zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen durchgeführt wurden).
Des Weiteren gibt es unterschiedliche Prüfarten, denen unterschiedliche Prüffristen zugrunde liegen, z. B.
- äußere Prüfung alle 2 Jahre,
- innere Prüfung alle 5 Jahre,
- Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre.
Die Prüfungen sind durch befähigte Personen durchzuführen.
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