Überwachungsbedürftige Flüssiggasanlagen unterliegen den in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegten Prüfpflichten. Für nicht überwachungsbedürftige Flüssiggasanlagen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüfungen durchzuführen. Es ist empfehlenswert, sich dabei an die in § 33 DGUV-V 79 aufgeführten Prüfungen und Prüffristen zu orientieren.

Überwachungsbedürftige Flüssiggasanlagen müssen geprüft werden:

  • erstmalig vor Inbetriebnahme,
  • nach wesentlichen Veränderungen,
  • regelmäßig wiederkehrend (wenn zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen durchgeführt wurden).

Des Weiteren gibt es unterschiedliche Prüfarten, denen unterschiedliche Prüffristen zugrunde liegen, z. B.

  • äußere Prüfung alle 2 Jahre,
  • innere Prüfung alle 5 Jahre,
  • Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre.

Die Prüfungen sind durch befähigte Personen durchzuführen.

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