Flüssiggasanlagen dürfen nur durch unterwiesenes und zuverlässiges Personal betrieben und gewartet werden.

Räume und Bereiche im Freien müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Ortsfeste Druckanlagen für Gase sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel für Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Eingriff Unbefugter

  • Umfriedung der Anlage (z. B. durch Einzäunung),
  • Einschluss der Armaturen,
  • Teil eines größeren umfriedeten Bereichs (Werksgelände),
  • sind alle anderen Maßnahmen nicht durchführbar, sind sogar rein organisatorische Maßnahmen (z. B. entsprechende Unterweisung) zulässig.

Für Flüssiggasanlagen mit brand- und explosionsgefährlichen Inhalten ist eine Aufstellung im Freien von Vorteil. Stehen diese Flüssiggasanlagen in Räumen, sind wie für Flüssiggas-Lager, zusätzliche Brand-und Explosionsschutzmaßnahmen zu beachten. Verboten sind dann u. a. der Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, der Umgang mit nicht explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln, die Verwendung von Heizkörpern mit Oberflächentemperaturen über 250 °C usw. Feuerlöscheinrichtungen müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und schnell erreichbar sein.

Weitere Vorgaben zum sicheren Betrieb sind z. B. der TRBS 3146 und der DGUV-V 79 zu entnehmen.

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