Nach Anhang 2.3 Abs. 1c) ArbStättV müssen Fluchtwege "in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein". Im Baurecht wird das nicht generell, allerdings für ausgedehnte, unübersichtliche Gebäude und/oder solche mit erhöhtem Personenrisiko gefordert, was auf jeden Fall auf alle Sonderbauten zutrifft. Die Kennzeichnung erfolgt i. Allg. nach DIN ISO 7010 "Rettungs- und Brandschutzkennzeichnung" bzw. im Bereich von Arbeitsstätten nach ASR 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

Nach Abschn. 8 ASR A2.3 sollen Sicherheitszeichen über den Türen im Verlauf des Fluchtweges und über Notausgängen angebracht werden. Die Unterkante des Zeichens soll mindestens 2,0 m über Fußbodenoberkante angebracht sein, jedoch nicht höher als 2,5 m. Die Sicherheitszeichen an Wänden parallel zur Fluchtwegrichtung sollen gemessen vom Boden bis zur Unterkante des Zeichens in einer Höhe von 1,7 m bis 2,0 m angebracht werden. Bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 5 m können davon abweichend Sicherheitszeichen höher platziert werden. Die Platzierung muss das Blickfeld des Menschen berücksichtigen.

Die Kennzeichnung soll in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, sodass in langgestreckten Räumen Fahnen- oder Winkelschilder erforderlich sein können.

Die ASR A2.3 verweist darüber hinaus für Bereiche mit besonderer Gefährdung (weitläufige Gebäudekomplexe, hoher Anteil an ortsunkundigen oder eingeschränkt mobilen Nutzern usw.) auf Sicherheitsleitsysteme, die u. a. in der Lage sind, gefährdungsabhängig die günstigste Fluchtrichtung anzuzeigen.

Grundsätzlich nicht zulässig sind Kennzeichnungen in Schriftform ("Notausgang" o. Ä.).

 
Wichtig

Sicherheitsbeleuchtung

Unter bestimmten Umständen sind sowohl nach Bau- als auch nach Arbeitsrecht in Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtungen nach Abschn. 9 ASR A2.3 erforderlich, z. B. bei sehr großen Gebäuden und/oder großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, in Bereichen mit erhöhter Gefährdung oder ortsunkundigen Nutzern.

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