Die maximal zulässige Länge eines Fluchtweges beträgt grundsätzlich 35 m.[1] D. h., dass von jedem Punkt eines Raumes nach höchstens 35 m (in Luftlinie gemessen) ein gesicherter Bereich bzw. der Außenbereich zu erreichen sein muss. Unter "gesichertem Bereich" ist ein rauchdicht abgetrenntes Treppenhaus oder der mit einer Brandschutztür gesicherte Übergang in einen benachbarten Brandabschnitt zu verstehen.

Durch Einbauten (Anlagen, Maschinen, Lagerbereiche, Unterteilung in Büroräume) kann der Fluchtweg maximal auf das 1,5-Fache verlängert werden.

 

Länge Rettungsweg

Luftlinie
Räumlichkeiten
35 m in Räumen ohne oder mit normaler Brandgefährdung sowie in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen
25 m in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen
10 m in Räumen, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe besteht

Tab. 1: Länge von Fluchtwegen nach ASR A2.3

 

Länge Rettungsweg

Luftlinie (Lauflänge max. 1,5-fach)
Räumlichkeiten Rechtsgrundlagen
35 m in Wohn-, Verwaltungsgebäuden, Gewerbe, Industrie sowie in Arbeitsräumen ohne oder mit normaler Brandgefährdung sowie in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen nach LBO und ASR
25 m in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung und ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen  
10 m in Räumen, in denen eine Gefährdung durch explosivstoffgefährliche Stoffe besteht  
25 m in Geschäftshäusern nach Sonderbauverordnungen
20 m in Hochhäusern usw.

Tab. 2: Maximal zulässige Länge von Fluchtwegen

Für Räume, in denen eine andere Gefährdung als den in Tab. 1 aufgeführten besteht, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der geltenden Technischen Regeln ermittelt werden, ob gegebenenfalls eine geringere Länge des Fluchtweges erforderlich ist, z. B. bei Lagerung und Verwendung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gemäß TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Soweit aus dem Bauordnungsrecht, wo z. T. erhebliche Ermessensspielräume bestehen, im Einzelfall für ein Objekt eine längere Wegstrecke zulässig ist und die Gefährdungsbeurteilung nicht dagegen spricht, darf nach ASR A2.3 die Maßgabe des Bauordnungrechts bevorzugt werden.

 
Wichtig

Rauchdichte Zwischentüren

Nach Landesbauordnungen müssen Flure von über 30 m Länge in der Mitte durch selbstschließende und rauchdichte Türen unterteilt werden, die ausdrücklich nicht abschließbar sein dürfen.

 
Achtung

Gefangene Räume

Gefangene Räume sind nur im Ausnahmefall zulässig. Auch Büroräume, die lediglich über ein Vorzimmer erreichbar sind, sollten deshalb zusätzlich einen unmittelbaren Ausgang zum Flur haben. Ausnahmen sind allerdings vertretbar, z. B. wenn wenig Menschen betroffen sind, wenn eine Sichtverbindung gegeben und die Brandlast im Vorraum gering ist oder bei Räumen mit i. d. R. kurzen Aufenthaltszeiten (z. B. Toiletten) usw. Es muss dafür gesorgt werden, dass in gefangenen Räumen eine Gefahrensituation in den vorgelagerten Bereichen sicher wahrnehmbar ist.

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