Der Arbeitgeber muss bezogen auf Feuchtarbeit arbeitsmedizinische Vorsorge wie folgt anbieten:

Angebotsvorsorge (für den Arbeitnehmer freiwillig, keine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit):

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als 2 Stunden und weniger als 4 Stunden pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10-mal und bis zu 20-mal pro Arbeitstag) oder
  • Waschen der Hände mindestens 15-mal und weniger als 25-mal pro Arbeitstag,
  • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 5-mal und bis zu 10-mal pro Arbeitstag).

Pflichtvorsorge (ohne die eine Ausübung der Tätigkeit nicht zulässig ist):

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 20-mal pro Arbeitsschicht)
  • Waschen der Hände von mindestens 25-mal pro Arbeitstag oder
  • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 10-mal pro Arbeitstag)

    (vgl. Anhang Teil 1 ArbMedVV, Abschn. 7 Abs. 2 TRGS 401).

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