Güter und Waren müssen nicht nur innerhalb des Betriebs bewegt, sondern z. B. auch vom Hersteller zum Händler transportiert werden. Zum Einsatz kommen v. a. Land- oder Schienenfahrzeuge, seltener Wasserfahrzeuge. Im betrieblichen Bereich unterscheidet man u. a. zwischen Fahrzeugen, also
- maschinell angetriebenen, nicht an Schienen gebundenen Landfahrzeugen und deren Anhängefahrzeugen,
dem fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind,
sowie Flurförderzeugen wie z. B. Gabelstapler, die mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar, zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
Der Unternehmer muss Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn Fahrzeuge regelmäßig gewartet und geprüft und die Beschäftigten unterwiesen werden.
Zur Anwendung kommen u. a.:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV-V 70 "Fahrzeuge"
- DGUV-V 73 "Schienenbahnen"
- TRGS 554 "Dieselmotoremissionen"
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen