Zusammenfassung

 
Begriff

Fässer sind zylindrische Behältnisse aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff etc., die der Aufnahme, Aufbewahrung meist ganz oder teilweise flüssiger Substanzen, Materialien, Nahrungsmittel usw. dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Ortsbeweglicher Behälter

Ein Fass ist eine Lagereinrichtung und zählt zu den ortsbeweglichen Behältern. Ortsbewegliche Behälter im Sinne der TRGS 510 sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden.

Im Arbeitsschutz stehen Fässer unter einem besonderen Fokus, wenn sie Gefahrstoffe oder wassergefährdende Stoffe beinhalten. Brand-, Explosions-, Gesundheits- und Umweltgefährdungen können sich bei einem Fassschaden oder unsachgerechter Handhabung schnell ergeben. Daher gibt es einige Regelungen, auf die im Weiteren näher eingegangen wird.

Neben der Gefahr durch den Fassinhalt bestehen zudem mechanische Gefährdungen, wie z. B. Quetschgefährdungen bei Handtransport, Gefahr des Umkippens (bewegte Transportmittel), sowie physische Belastungen, die sich durch manuelle Handhabung von Fasslasten durch Heben, Tragen und Halten ergeben können.

2 Gefährdungsfaktoren

2.1 Gefahrgut in Fässern

Über die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist auch die Herstellung von Beförderungsbehältnissen geregelt[1] – und damit auch die Herstellung von Fässern, sofern diese als Gefahrguttransportmittel verwendet werden.

Relativ ausführliche Bestimmungen zu Fässern gibt es dazu im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Hier werden je nach Materialart des Fasses (Aluminium, Stahl, Kunststoff, Pappe etc.) Vorgaben zum Material selbst, sowie den Fassbestandteilen gemacht.

Fassbestandteile sind:

  • Mantel,
  • Böden und deren Verbindung,
  • Mantelnähte,
  • Fassöffnungen,
  • Verschlusseinrichtungen,
  • Fassungsvolumen und -masse.

Im Gefahrgutrecht ist auch die Verwendungsdauer des Verpackungsmaterials geregelt. Licht, Wärme, Fassinhalte etc. lassen die Materialien spröde werden. Daher dürfen z. B. Kunststofffässer als Gefahrgut max. 5 Jahre verwendet werden.[2] Es ist empfehlenswert diese Vorgabe auch auf die innerbetriebliche Lagerung anzuwenden.

[2] Kap. 4.1.1.15 ADR.

2.2 Gefahrstoffe in Fässern

Beinhaltet ein Fass Gefahrstoffe, dann ist die TRGS 510 maßgebend. Grundsätzlich geht die Gefahr nicht vom Fass, sondern vom Fassinhalt, also dem beinhalteten Stoff aus. Bei einem Fassschaden, kann der Gefahrstoff unkontrolliert austreten. Zum innerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen in Fässern sind daher geeignete Arbeitsmittel zu nutzen.

Für den Transport von unpalettierten Fässern sind verschiedene Betriebsmittel möglich. Dabei wird die Lastgabel mit Anbaugeräten (Fasszinken) auf die besondere Beschaffenheit der Gebinde umgebaut. Beispiele dafür sind:

  • Fasszange,
  • Fassgehänge,
  • Fasshebeklammer,
  • Fassgreifer,
  • Spannklauengreifer.

Neben diesen vielfältigen Methoden der Ladungssicherung können auch Fasspaletten verwendet werden. Die klassische Fasskarre wiederum ist speziell zum Handtransport von Fässern vorgesehen. Auch beim Handtransport gibt es die verschiedensten Varianten, z. B.

  • Fassroller,
  • Fasskipper,
  • Fasswagen,
  • Ballonkarre.

Neben Transportschäden können auch Schäden durch die Art der Einlagerung entstehen. Grundsätzlich sind Fässer standsicher zu lagern. Fässer dürfen senkrecht übereinander im Verbund gestapelt werden. Voraussetzung ist, dass das Fassmaterial Stabilität gewährleistet.

2.3 Wassergefährdende Stoffe in Fässern

Sehr viele Arbeitsstoffe, auch Nicht-Gefahrstoffe, sind wassergefährdend. Ist der Arbeitsstoff im Sicherheitsdatenblatt einer der 3 Wassergefährdungsklassen zugeordnet, sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten.

Fässer sind Behälter und somit Teil der Anlage zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen. Für Fass- und Gebindeläger gibt es konkrete Anforderungen an das Rückhaltevermögen. Bei einem Gesamtvolumen von bis zu 100 m³ müssen mindestens 10 % des Gesamtvolumens und wenigstens der Rauminhalt des größten Fasses aufgefangen werden.

Das Rückhaltevermögen garantiert das Auffangen des Fassinhaltes bei einem Leck oder einer Freisetzung durch eine Betriebsstörung. Da die Wahrscheinlichkeit eher gering ist, das alle Fässer zeitgleich beschädigt werden, muss also das Auffangvolumen nicht identisch mit der gelagerten Menge an wassergefährdenden Stoffen sein.

Lagerung von Fässern

Legende:

Lagerung von Fässern mit flüssigen Gefahrstoffen auf Auffangeinrichtung

2.4 Fass als bewegtes Transportmittel

Die konventionelle Art ein Fass ohne Hilfsmittel zu bewegen, ist das Rollen auf dem Fassbauch bzw. der Längsseite des Fasses. Abgesehen von der körperlichen Beanspruchung, kann das Fass selbst dadurch beschädigt...

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