Beinhaltet ein Fass Gefahrstoffe, dann ist die TRGS 510 maßgebend. Grundsätzlich geht die Gefahr nicht vom Fass, sondern vom Fassinhalt, also dem beinhalteten Stoff aus. Bei einem Fassschaden, kann der Gefahrstoff unkontrolliert austreten. Zum innerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen in Fässern sind daher geeignete Arbeitsmittel zu nutzen.

Für den Transport von unpalettierten Fässern sind verschiedene Betriebsmittel möglich. Dabei wird die Lastgabel mit Anbaugeräten (Fasszinken) auf die besondere Beschaffenheit der Gebinde umgebaut. Beispiele dafür sind:

  • Fasszange,
  • Fassgehänge,
  • Fasshebeklammer,
  • Fassgreifer,
  • Spannklauengreifer.

Neben diesen vielfältigen Methoden der Ladungssicherung können auch Fasspaletten verwendet werden. Die klassische Fasskarre wiederum ist speziell zum Handtransport von Fässern vorgesehen. Auch beim Handtransport gibt es die verschiedensten Varianten, z. B.

  • Fassroller,
  • Fasskipper,
  • Fasswagen,
  • Ballonkarre.

Neben Transportschäden können auch Schäden durch die Art der Einlagerung entstehen. Grundsätzlich sind Fässer standsicher zu lagern. Fässer dürfen senkrecht übereinander im Verbund gestapelt werden. Voraussetzung ist, dass das Fassmaterial Stabilität gewährleistet.

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