Begriff

Eine Exposition besteht dann, wenn der Organismus oder Teile des Organismus (einzelne Gewebearten oder Zellen) beabsichtigt oder unbeabsichtigt Kontakt mit Einflüssen von außen haben bzw. diesen ausgesetzt sind. Die Einflüsse von außen können biologischer, physikalischer, chemischer, psychischer oder anderer Art sein. Im Arbeitsschutz werden die Expositionen betrachtet, die schädigenden Einfluss ausüben können. Wichtige Bereiche, für die Regelungen zur Expositionsbegrenzung getroffen wurden, sind der Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen, Lärm, elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder, Strahlung und Hitze. Eine Exposition muss nicht unbedingt krank machen, sie kann aber eine mögliche Ursache für eine Gesundheitsschädigung oder Erkrankung sein. Es gilt das Minimierungsprinzip hinsichtlich der Exposition von Beschäftigten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gefahrstoffe:

Biostoffe:

  • Biostoffverordnung (§§ 4, 7 und 8–11), mit TRBA (z. B. TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen")
  • TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
  • DGUV-I 201-032 "Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien"

Lärm:

Vibrationen:

Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder:

Strahlung bzw. optische Strahlung:

UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien:

  • AMR 13.3 "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag"

Hitze:

  • DGUV-I 213-002 "Hitzearbeit – erkennen – beurteilen – schützen"
  • DGUV-I 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit – Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung"
  • AMR 13.1 "Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können"

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