Der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, in welchen Betriebsbereichen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder auftreten. Diese Bereiche müssen dann den in DGUV-V 15 "Elektromagnetische Felder" definierten, verschiedenen Expositionsbereichen zugeordnet werden. Für diese Expositionsbereiche gelten jeweils unterschiedliche Grenzwerte, Aufenthaltsdauern und sonstige Vorschriften. Diese Expositionsbereiche sind:

  • Expositionsbereich 2 (allgemein zugänglicher Bereich ohne sonstige Einschränkungen),
  • Expositionsbereich 1 (kontrollierter Bereich),
  • Bereich erhöhter Exposition und
  • Gefahrbereich.

Bei der Festlegung dieser Expositionsbereiche wurden mittelbare und unmittelbare Wirkungen auf Personen berücksichtigt. Expositionen oberhalb der angegebenen Werte sind unzulässig.

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