Die Lärmschwerhörigkeit ist die zweithäufigste anerkannte Berufskrankheit[1] und medizinisch nicht heilbar. Um Schädigungen durch die arbeitsbedingte Lärmexposition zu verhindern, ist die Einhaltung eines "höchstzulässigen Beurteilungspegels" vorgeschrieben. Bei diesem handelt es sich um den auf eine 8-stündige Expositionszeit bezogenen Pegel eines konstanten Geräuschs oder, bei schwankendem Pegel, den diesem gleichgesetzten Pegel. Diese Pegel können ortsbezogen oder personenbezogen ermittelt werden.

Für die Beurteilung der Lärmexposition sind Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall wesentlich. In der EG-Lärmschutz-Richtlinie 2003/10/EG ist ein Expositionsgrenzwert von 87 Dezibel festgelegt, der nicht überschritten werden darf. In der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist der max. Expositionsgrenzwert auf 85 dB(A) festgelegt worden.

Vibrationen

Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden. Sie können zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung führen. Das Hand-Arm-System (HAV) kann ebenso betroffen sein wie der gesamte Körper (GV).

HAV kann zu Knochen- und Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologischen Erkrankungen führen. Mögliche Gefährdungen bei GV sind Rückenschmerzen und Schädigung der Wirbelsäule.

Der Tages-Vibrationsexpositionswert ist für HAV und GV der gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte fest (§ 9 LärmVibrationsArbSchV). Die Werte beziehen sich auf eine 8-Stunden-Schicht.

[1] Quelle: DGUV, Stand: 2022.

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