Pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör müssen bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen werden beim Einführen, Verbringen, Vertreiben, anderen Überlassen und Verwenden dieser Stoffe. Für die explosionsfähigen Stoffe muss der Hersteller ein Konformitätsnachweis erbringen und die Stoffe mit einem CE-Zeichen versehen.

Wer im Rahmen einer gewerbsmäßigen und selbstständigen Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will, benötigt eine Erlaubnis. Es besteht weiterhin eine Aufzeichnungspflicht über den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Der Arbeitgeber muss verantwortliche Personen mit speziellen Qualifikationen und einem behördlichen Befähigungsschein benennen.

Das Errichten und Betreiben von Lägern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden, muss genehmigt werden.

Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

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