Zur Vermeidung von Explosionen müssen Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden. Sie umfassen die Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre, die Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre und die Reduktion der Auswirkungen von Explosionen so weit, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Zur Erreichung dieser Schutzziele sind technische, organisatorische und persönliche Explosionsschutzmaßnahmen geeignet.
- § 5 i. V. mit Anhang 2 und Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
- § 11 i. V. mit Anhang 1 Nr. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" (ersetzt TRBS 2152 Teil 3)
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"(ersetzt TRBS 2152 Teil 4)
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
- DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"
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