Zusammenfassung

 
Überblick

Die Richtlinie 1999/92/EG regelt die Anforderungen an den betrieblichen Explosionsschutz. Diese Forderungen werden im Wesentlichen durch die Gefahrstoffverordnung in nationales Recht umgesetzt. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Wird in einem Arbeitsbereich mit brennbaren Stoffen umgegangen, muss der Arbeitgeber nach diesen Vorschriften beurteilen, ob sich am Arbeitsplatz bzw. in der Arbeitsumgebung Brennstoff-Luft-Gemische bilden können, die die Beschäftigten gefährden. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten. Dazu gehört auch die richtige Auswahl und Bereitstellung explosionsgeschützter Arbeitsmittel. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Sicherheitsmaßnahmen müssen vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Arbeit in einem Explosionsschutzdokument dargestellt werden. Nach Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltung der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes muss das Explosionsschutzdokument aktualisiert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 6 Abs. 9 GefStoffV fordert die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und liefert Angaben zu den notwendigen Inhalten.

§§ 1416 Betriebssicherheitsverordnung regeln die notwendigen Prüfungen für Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen.

DGUV-I 213-106 "Explosionsschutzdokument"

1 Aufbau und Inhalt eines Explosionsschutzdokumentes

Aus dem Explosionsschutzdokument muss mindestens hervorgehen (§ 6 Abs. 9 GefStoffV):

Aus der Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen muss ersichtlich sein:

  • die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
  • die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
  • das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.

Die Ermittlung des Ausmaßes dient der Festlegung des konstruktiven (tertiären) Explosionsschutzes.

Die GefStoffV macht keine Angaben zum Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes. Das bedeutet, dass Sie das Explosionsschutzdokument frei gestalten können.

Das Explosionsschutzdokument kann mit bereits vorhandenen Risikoabschätzungen, Dokumenten oder anderen gleichwertigen Berichten kombiniert werden.

 
Praxis-Beispiel

Inhalt des Explosionsschutzdokumentes

  1. Angabe des Betriebsbereichs:

    z. B. Anlage, Lager, Gebäude, Arbeitsplatz, ggf. Abgrenzung gegenüber benachbarten Bereichen

  2. Verantwortlicher für den Betriebsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge
  3. Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten:

    z. B. Lageplan, Gebäudeplan, Bauplan (Feuerwiderstandsklassen für Wände und Türen etc.), Aufstellungsplan (Nutzung für Ex-Zonenplan), Klima-/Lüftungspläne (natürliche/technische Lüftung, Luftwechselzahlen, Anordnung der Lüftungsöffnungen etc.)

  4. Verfahrensbeschreibung – für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter:

    z. B. verfahrenstechnische Kurzbeschreibung (Verwendung von Fließbildern), relevante Tätigkeiten (z. B. Um-/Abfüllen, Behälterwechsel, Muster ziehen), eingesetzte Stoffe, Zwischenprodukte, Hilfsstoffe, Produkte, Einsatz-/Fördermenge, Verarbeitungszustände (gasförmig/flüssig/Aerosol/Staub), Druck- und Temperaturbereiche, Beschreibung des Normal-, An- und Abfahrbetriebs, Wartungs- und Instandsetzungspläne

  5. Stoffdaten:

    Wesentliche sicherheitstechnische Kenngrößen zur Beurteilung der Explosionsschutzmaßnahmen können aus dem Sicherheitsdatenblatt oder anderen Kompendien entnommen werden, z. B.

    Sicherheitstechnische Kenngrößen bei brennbaren Flüssigkeiten/Gasen sind z. B.:

    • Flammpunkt,
    • untere und obere Explosionsgrenze (UEG/OEG) (Konzentrationsgrenzen/Lüftungsmaßnahmen),
    • Dichteverhältnis zu Luft,
    • Zündtemperatur (Temperaturklasse),
    • Explosionsgruppe (Zünddurchschlagsfestigkeit),
    • Sauerstoffgrenzkonzentration (SGK oder O2-GK) (Inertisierung),
    • Dampfdruck brennbarer Flüssigkeiten.

    Sicherheitstechnische Kenngrößen bei brennbaren Stäuben sind z. B.:

    • Korngrößenverteilung (Medianwert),
    • untere Explosionsgrenze (UEG),
    • Mindestzündenergie (MZG),
    • max. Explosionsdruck,
    • Kst-Wert (Staubexplosionsklassen),
    • Zündtemperatur des aufgewirbelten Staubes,
    • Zündtemperatur einer Staubschicht von 5 mm Dicke (Glimmtemperatur),
    • Sauerstoffgrenzkonzentration (SGK oder O2-GK) (Inertisierung),
    • Brennbarkeit (BZ).
  6. G...

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