Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören z. B.:

  • Beschränkung des Aufenthalts von Personen in Ex-Bereichen auf den zwingend erforderlichen Umfang sowie auf eine minimale Aufenthaltsdauer,
  • schriftliche Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen, Aufsicht,
  • Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer,
  • Arbeitsfreigabesysteme (z. B. Feuererlaubnisscheine, Erlaubnisschein zum Arbeiten an elektrischen Einrichtungen in Ex-Bereichen),
  • Koordination von Arbeiten (Anforderungen an die Koordination und Abstimmung bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen, Einbeziehung von benachbarten Anlagen und des laufenden Betriebs (s. a. § 6 DGUV-V 1 und DGUV-I 211-006),
  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Zoneneinteilung (Dichtigkeit der Anlage, Kontrollgänge),
  • vorbeugende Instandhaltung, Prüfung von Einrichtungen der Prozessleittechnik, die nur durch eine befähigte Person durchgeführt werden darf (TRBS 1203),
  • Kontroll-/Wartungs-/Reinigungspläne (z. B. Beseitigung von Staubablagerungen),
  • Prüfpläne.

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