Diese Frage bezieht sich allein auf die Stoffe, deren Eigenschaften und mögliche Verarbeitungszustände, bei denen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorhanden sind oder möglicherweise entstehen, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können.

Sie kann nicht ohne weiteres beantwortet werden. Manchmal ist ein größerer Untersuchungsaufwand erforderlich. Man muss hier sowohl die stofflichen Eigenschaften (z. B. Dampfdruck) als auch die äußeren Gegebenheiten (z. B. Lüftung) berücksichtigen.

 
Praxis-Tipp

Zoneneinteilung

Um keine aufwendigen Berechnungen durchführen zu müssen, können Sie auf die Beispielsammlung der DGUV-R 113-001 oder der DIN EN 60079-10 zurückgreifen, in der für viele Anwendungen Zoneneinteilungen festgelegt sind.

Bei der Festlegung der Zonen dürfen die Verweise auf die jeweilige Vorschrift oder Regel nicht fehlen. Eine Neubeurteilung oder Aktualisierung könnte sonst sehr aufwendig werden.

Werden explosionsgefährdete Bereiche nicht in Zonen eingeteilt, sind Schutzmaßnahmen im Sinne der Zone 0 bzw. 20 zu treffen, soweit in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes festgelegt wurde (Abschn. 1 Nr. 2 TRGS 723).

Bei der Beurteilung müssen Sie auch die angrenzenden Bereiche oder Räume mitbetrachten. Hier sind besonders Tür- und Fensterbereiche zu beurteilen. Das gilt auch für Rohrleitungen zur Förderung entzündlicher Flüssigkeiten, insbesondere, wenn sie mehrere Räume miteinander verbinden (Übertragung von Explosionen).

Auch Dachauslässe von Sicherheitsventilen oder Abluftsysteme bedürfen einer gesonderten Betrachtung. Die Abluftleitungen gehen vielfach durch mehrere Räume und können explosionsfähige Atmosphäre fördern oder Explosionen übertragen. In den meisten Fällen werden in Abluftleitungen Detonationssicherungen oder Explosionsunterdrückungsklappen eingebaut.

Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie auch die Arbeitsschritte kritisch hinterfragen.

 
Praxis-Beispiel

Probenahme

Kann es bei einer Probenahme zu einer Zündung, z. B. durch statische Entladung, kommen?

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