Aus dem Explosionsschutzdokument muss mindestens hervorgehen (§ 6 Abs. 9 GefStoffV):

Aus der Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen muss ersichtlich sein:

  • die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
  • die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
  • das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.

Die Ermittlung des Ausmaßes dient der Festlegung des konstruktiven (tertiären) Explosionsschutzes.

Die GefStoffV macht keine Angaben zum Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes. Das bedeutet, dass Sie das Explosionsschutzdokument frei gestalten können.

Das Explosionsschutzdokument kann mit bereits vorhandenen Risikoabschätzungen, Dokumenten oder anderen gleichwertigen Berichten kombiniert werden.

 
Praxis-Beispiel

Inhalt des Explosionsschutzdokumentes

  1. Angabe des Betriebsbereichs:

    z. B. Anlage, Lager, Gebäude, Arbeitsplatz, ggf. Abgrenzung gegenüber benachbarten Bereichen

  2. Verantwortlicher für den Betriebsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge
  3. Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten:

    z. B. Lageplan, Gebäudeplan, Bauplan (Feuerwiderstandsklassen für Wände und Türen etc.), Aufstellungsplan (Nutzung für Ex-Zonenplan), Klima-/Lüftungspläne (natürliche/technische Lüftung, Luftwechselzahlen, Anordnung der Lüftungsöffnungen etc.)

  4. Verfahrensbeschreibung – für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter:

    z. B. verfahrenstechnische Kurzbeschreibung (Verwendung von Fließbildern), relevante Tätigkeiten (z. B. Um-/Abfüllen, Behälterwechsel, Muster ziehen), eingesetzte Stoffe, Zwischenprodukte, Hilfsstoffe, Produkte, Einsatz-/Fördermenge, Verarbeitungszustände (gasförmig/flüssig/Aerosol/Staub), Druck- und Temperaturbereiche, Beschreibung des Normal-, An- und Abfahrbetriebs, Wartungs- und Instandsetzungspläne

  5. Stoffdaten:

    Wesentliche sicherheitstechnische Kenngrößen zur Beurteilung der Explosionsschutzmaßnahmen können aus dem Sicherheitsdatenblatt oder anderen Kompendien entnommen werden, z. B.

    Sicherheitstechnische Kenngrößen bei brennbaren Flüssigkeiten/Gasen sind z. B.:

    • Flammpunkt,
    • untere und obere Explosionsgrenze (UEG/OEG) (Konzentrationsgrenzen/Lüftungsmaßnahmen),
    • Dichteverhältnis zu Luft,
    • Zündtemperatur (Temperaturklasse),
    • Explosionsgruppe (Zünddurchschlagsfestigkeit),
    • Sauerstoffgrenzkonzentration (SGK oder O2-GK) (Inertisierung),
    • Dampfdruck brennbarer Flüssigkeiten.

    Sicherheitstechnische Kenngrößen bei brennbaren Stäuben sind z. B.:

    • Korngrößenverteilung (Medianwert),
    • untere Explosionsgrenze (UEG),
    • Mindestzündenergie (MZG),
    • max. Explosionsdruck,
    • Kst-Wert (Staubexplosionsklassen),
    • Zündtemperatur des aufgewirbelten Staubes,
    • Zündtemperatur einer Staubschicht von 5 mm Dicke (Glimmtemperatur),
    • Sauerstoffgrenzkonzentration (SGK oder O2-GK) (Inertisierung),
    • Brennbarkeit (BZ).
  6. Gefährdungsbeurteilung (s. TRGS 721):

    1. Kann im Bereich der zu beurteilenden Anlage oder im Inneren von Apparaturen explosionsfähige Atmosphäre auftreten?
    2. Sind die zu erwartenden Mengen explosionsfähiger Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefahrdrohend?
    3. Was wären mögliche Auswirkungen einer Explosion?
  7. Schutzkonzept:

    7.1

    Technische Schutzmaßnahmen:

    7.2

    Zoneneinteilung:

    Art, Ausdehnung und Dokumentation

    7.2.1

    Inneres der Apparatur:

    s. Beispielsammlung in Anlage 4 DGUV-R 113-001

    7.2.2

    Umgebung der Apparatur:

    s. Beispielsammlung in Anlage 4 DGUV-R 113-001

    7.2.3

    Organisatorische Maßnahmen:

    • Unterweisung der Arbeitnehmer
    • schriftliche Anweisungen
    • Koordination
    • Dichtigkeit der Anlage, Kontrollgänge, vorbeugende Instandhaltung
    • Prüfung von Einrichtungen der Prozessleittechnik
    • Beseitigung von Staubablagerungen

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