Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen,

  • dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
  • dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
  • welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden (§ 6 Abs. 9 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV) und
  • dass die für diese Bereiche geltenden Mindestvorschriften gem. § 6 Abs. 9 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV eingehalten werden (Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können).

Das Explosionsschutzdokument muss vor Aufnahme der Arbeit erstellt werden. Wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs vorgenommen werden, muss es überarbeitet werden.

Die Hauptthemen, die beschrieben werden müssen, sind:

  1. Angabe des Betriebs/Betriebsteils/Arbeitsbereichs,
  2. Verantwortlicher für den Betrieb/Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge,
  3. Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten,
  4. Verfahrensbeschreibung – für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter,
  5. Stoffdaten,
  6. Gefährdungsbeurteilung,
  7. Explosionsschutzmaßnahmen.

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