Begriff

Unter dem Begriff Explosionsschutz versteht man den Schutz vor Explosionsgefährdungen, die durch explosionsfähige Atmosphäre entstehen. Als explosionsfähige Atmosphäre bezeichnet man explosionsfähige Gas-/Dampf-/Nebel-Luft bzw. Staub-Luft-Gemische oder sog. hybride Gemische, die aus Luft und brennbaren Stoffen in unterschiedlichen Aggregatzuständen bestehen.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist explosionsfähige Atmosphäre in einer gefahrdrohenden Menge. Diese ist als Faustregel dann gegeben, wenn ca. 10 Liter oder aber 1/10.000 des Raumvolumens aus zusammenhängender explosionsfähiger Atmosphäre besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Explosionsschutz sind durch die EU-Richtlinien 2014/34/EU ("ATEX-Richtlinie") und 1999/92/EG vorgegeben. Diese sind somit in Beschaffenheits- und Betriebsanforderungen aufgeteilt.

Die Umsetzung erfolgte im Wesentlichen durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für die RL 1999/92/EG sowie die 11. ProdSV (Explosionsschutzverordnung) für die RL 2014/34/EU.

Die Technischen Regeln konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung. Zentral sind hier v. a.:

  • TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
  • TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
  • TRBS 1201 Teil 3 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU"

Da die Technischen Regeln den Stand der Technik sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wiedergeben, besteht bei deren Anwendung die sog. Vermutungswirkung. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er das begründen und die Angemessenheit dokumentieren.

Daneben fokussieren auch Vorschriften im DGUV-Regelwerk den Explosionsschutz, z. B. die DGUV-I 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" und die DGUV-I 209-052 "Elektrostatisches Beschichten". Die bewährte DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" besteht aus den Technischen Regeln sowie zusätzlichen Inhalten, wie einer Beispielsammlung und einer Vorlage zum Explosionsschutzdokument. Auch in der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" finden sich entsprechende Vorgaben zur Zoneneinteilung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge