Gem. § 6 Abs. 9 GefStoffV ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten.

Darin sind die Gefährdungsbeurteilung, die vorgenommene Zoneneinteilung, abgeleitete Maßnahmen und deren Wirksamkeit zu dokumentieren. An dieser Stelle können auch Dokumente verwendet werden, die außerhalb der durch die GefStoffV auferlegten Verpflichtungen erstellt worden sind.

In der DGUV-R 113-001 findet sich ein beispielhafter Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes, das folgendermaßen gegliedert ist:

  1. Angabe des Betriebes/Betriebsteiles/Arbeitsbereiches
  2. Verantwortlicher für den Betrieb/Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge
  3. Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten
  4. Verfahrensbeschreibung – für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter
  5. Stoffdaten
  6. Gefährdungsbeurteilung
  7. Explosionsschutzmaßnahmen (Schutzkonzept)

Die letztendliche Gestaltung obliegt dem Arbeitgeber.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge