Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Exoskelette werden i. W. vom Einsatzzweck, also der bestimmungsgemäßen Verwendung, bestimmt. Die diesbezügliche Zuordnung zu einem Geltungsbereich einer EU-Richtlinie bzw. EU-Verordnung wird derzeit diskutiert. Denkbar wäre zunächst eine Zuordnung als technisches Hilfsmittel zur Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG).

Weiterhin denkbar ist die Zuordnung als medizinisches Hilfsmittel, für die die Medizinprodukte-Richtlinie RL 93/42/EWG relevant wäre, oder aber als Persönliche Schutzausrüstung, wobei die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 das verbindliche Regelwerk darstellen würde.

Eine klare rechtliche Zuordnung lässt auch deshalb noch auf sich warten, weil Exoskelette in sehr unterschiedlichen Anwendungsbereichen (vgl. Abschn. 2) eingesetzt werden. Einige Experten halten es daher für möglich und sinnvoll, dass die praktische Verwendung des jeweiligen Produktes zunächst vom Hersteller als "bestimmungsgemäße Verwendung" klar ausgewiesen werden sollte. Auf Basis dieser Ausweisung des Herstellers sollte dann das jeweilige Produkt einem bestimmten Geltungsbereich einer EU-Richtlinie bzw. EU-Verordnung zugeordnet werden.

Verständlicherweise kann es aufgrund dieser bislang unklaren Situation auch noch keine einschlägigen Produktnormen für Exoskelette geben. Erst bei klarer Zuordnung z. B. zur EU-Maschinenrichtlinie könnten die darin formulierten Schutzziele als Grundlage für die Erarbeitung von Produktnormen und damit einhergehend technisch detaillierteren Sicherheitsanforderungen genutzt werden.

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