Die Planung der Evakuierungsübung übernimmt i. d. R. der Unternehmer mit dem ggf. vorhandenen Brandschutzbeauftragten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Da der Betriebs- oder Personalrat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht besitzt, muss er ebenfalls bei der Planung mit einbezogen werden (§ 87 BetrVG).

 
Praxis-Tipp

Feuerwehren einbeziehen

Grundsätzlich ist es für Feuerwehren hilfreich, wenn sie ein Unternehmen im Brandfall nicht zum ersten Mal betreten. Durch eine Übung können sie sich bereits einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten, mögliche Gefährdungen und Ansprechpartner verschaffen. Allerdings sind die Ressourcen der Feuerwehren zur Begleitung von Übungen beschränkt. Eine Anfrage lohnt aber in jedem Fall, auch für eine Beratung bei der Planung einer Übung bzw. die Abstimmung unklarer Fragen.

2.1 Flucht- und Rettungswege

Die Führungskräfte und der Brandschutzbeauftragte/die Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen vor der Durchführung der Übung unbedingt die Flucht- und Rettungswege überprüfen.

Einwandfreier Zustand der Flucht- und Rettungswege und leichte Erreichbarkeit der Notausgänge sind Voraussetzungen, um Arbeitsplätze und Räume im Gefahrfall sicher verlassen zu können. Im Katastrophenfall erfüllen die Rettungswege zusätzlich die Funktion von "Angriffswegen" der externen Rettungskräfte (z. B. Feuerwehr).

Fluchtwege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Aber führen die Flucht- und Rettungswege tatsächlich dorthin? Oder enden sie eventuell an einer Wand, da sich durch Umbaumaßnahmen mittlerweile einiges geändert hat? Wenn die Fluchtwege und Notausgänge nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können, ist zusätzlich auf sie hinzuweisen.

Fluchtwege und Notausgänge dürfen durch nichts eingeengt werden und müssen stets freigehalten werden. Auf diesen Punkt ist besonderes Augenmerk zu richten. Oft werden die Flucht- und Rettungswege als Abstellplatz missbraucht. So finden sich nicht selten Kopierer, gemütliche Sitzgelegenheiten oder Prospektständer in diesen Wegen.

Zudem sollte darauf geachtet werden, dass Personen, die die Fluchtwege benutzen, nicht gefährdet sind. So dürfen Flucht- und Rettungswege z. B. nicht durch Gefahrstofflager oder daran vorbeiführen.

Der Brandschutzbeauftragte/die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte auch die Breiten der Flucht- und Rettungswege überprüfen. Zu enge Fluchtwege behindern die Flucht der Beschäftigten erheblich. In diesem Fall müssen einige Beschäftigte ggf. auf andere Wege "umgeleitet" werden, um einen "Stau" zu verhindern. Die Breiten sind in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" genannt und betragen je nach Anzahl der betroffenen Personen zwischen 90 cm und 240 cm.

Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden. Dies verbietet auch den Einsatz eines Schlüsselkastens, der im Evakuierungsfall meist große Schwierigkeiten bereitet. Der Schlüssel wird zuerst nicht gefunden oder geht im Gedränge verloren.

Im Zuge der Fluchtwegkontrolle sollten auch die Feuer- und Rauchschutztüren kontrolliert werden. Sind sie mit Feststellanlagen ausgestattet, muss geprüft werden, ob sie auslösen und richtig schließen, um ihre Funktion zu erfüllen.

Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen und dürfen nicht verschlossen sein. Muss aufgrund betrieblicher Notwendigkeit der Zugang zur Arbeitsstätte oder das unbemerkte Verlassen unterbunden werden, sind Notausgangstüren durch besondere Maßnahmen zu sichern.

Dreh- und Schiebetüren sind als Fluchttüren nicht zulässig. Hier kann es leicht zum "Stau" kommen. Stockt der Personenstrom bei der Evakuierung, kommt es leicht zur Panik unter den Beschäftigten, die verheerende Auswirkungen haben kann. Daher werden neben Drehtüren zusätzliche Notausgangstüren vorgesehen.

2.2 Kennzeichnung

Damit die Beschäftigten im Übungs- aber auch im Ernstfall die Flucht- und Rettungswege leicht erkennen können, müssen sie nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung" mit den vorgegebenen Rettungs- und Brandschutzzeichen versehen sein. Ebenso sollte die Sammelstelle gekennzeichnet werden. Nur so kann erreicht werden, dass die Beschäftigten die Sammelstelle auch finden.

Durch die Kennzeichnung wird erreicht, dass der Verlauf der Wege und die Standorte von Brandbekämpfungsmitteln auch aus größerer Entfernung gesehen werden können. Dafür sollten die Kennzeichnungen auch eine entsprechende Größe aufweisen. Wenn in einem Gebäude keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist, müssen die Kennzeichen lang nachleuchtend sein (siehe auch Abschn. 2.4).

Der Brandschutzbeauftragte/die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte unbedingt die Fluchtwege abgehen und die Kennzeichnung auf Vollständigkeit überprüfen. Es kommt nicht selten vor, dass plötzlich an einer Abzweigung ein Schild fehlt u...

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