Nach DGUV-I 205-033 hat der Arbeitgeber zunächst in einer Gefährdungsermittlung zu prüfen, welche Risiken zu einer Evakuierung führen können und welche Maßnahmen in diesem Fall erforderlich sind. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  • Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten und anwesenden Dritten),
  • Betriebsart bzw. Wirtschaftszweig,
  • Gebäudeart (Gebäude besonderer Art und Nutzung: Sonderbauten, Verkaufsstätten, Beherbergungsstätten, Garagen, Versammlungsstätten, Hochhäuser, Industriebauten, Schulen),
  • Schichtarbeit,
  • besondere Bereiche oder Abteilungen, Baustellen usw.
  • spezielle Anforderungen aufgrund der Art und Nutzung des Gebäudes (z. B. Krankenhaus, Hotel, Einkaufszentrum, Industriebetrieb, Pflegeheim),
  • spezielle Personengruppen: z. B. Kinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Menschen mit Behinderung, Publikumsverkehr, Fremdfirmen

Dementsprechend ist das Evakuierungskonzept zu erarbeiten. Die DGUV-I 205-033 bietet dazu Muster und Checklisten.

 
Wichtig

Evakuierungshelfer – ist diese Funktion sinnvoll?

In der DGUV-I 205-033 wird davon abgeraten. Es heißt dort in Abschn. 1.1:

"Da der betriebliche Evakuierungsplan jeder anwesenden Person im Unternehmen bekannt gemacht werden muss, sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Maßnahmen im Notfall zu unterweisen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter haben eigenverantwortlich auf eigene Kolleginnen und Kollegen, andere anwesende Personen und z. B. Menschen mit Behinderungen zu achten. Eine Qualifizierung einiger weniger Personen ist nicht zielführend."

Wenn allerdings doch im Einzelfall das Notfallkonzept eines Unternehmens Beschäftigte vorsieht, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Evakuierung übernehmen, müssen diese nach Abschn. 11 Abs. 3 ASR A2.3 mindestens jährlich betriebsspezifisch unterwiesen werden.

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